Namen:
Martin Wall, 2016-06

 

Hintergrund der 68er Bewegung:

- Groko Kiesinger (1966-1969)

- Stabilitätsgesetz 1967, als Reaktion auf konjunkturelle Krise

- Wirtschaftswunderjahr 1968

 

Auslöser der Revolte:

-Angriff auf Rudi Dutschke/ Erschießung Benno Ohnesorgs

-drohende Einführung der Notstandsgesetze

-Aufstände in Paris/Prager Frühling

 

Gründe:

-Eingreife des Staates in die Demonstrationen

-mangelnde Emanzipation der Frau

-Arbeitslosigkeit im Ruhrgebiet

-Generationenkonflikt (Eltern der NS-Zeit vs. Studenten)

-Fehlen einer parlamentarischen Opposition, Vergangenheit Kiesingers

-Angst vor Stärkung des Staates

-Kritik an Springers Presseimperium und seiner Berichterstattung

 

Folgen/Nachwirkungen der Revolte:

„Mehr Freiheit im Alltag“

-neue Universitätsformen demokratisieren das Leben an den Unis

-Kleidung und Haartracht der Jugendlichen ändern sich

-neue Wohnformen (WG`s)

-antiautoritäre Erziehungsformen werden erprobt

 

„Mehr Demokratie wagen“ (Brand)

-Arbeits-, Bildungs-, und Rechtspolitische Reformen der Brand-Regierung

(Chancengleichheit, Wahlalter auf 18, Frauenrechte, Staatsrechtsreform, Monopolkontrolle)

-Bildung von Bürgerinitiativen

-Engagement der Friedensbewegung

-Entstehung der Grünen als eine Partei

 

Notstandsgesetze 1968

Hintergrund: RAF, zunehmende Nationalstaatliche Souveränität, GroKo

 

Inhalt:

-Spannungs- und Verteidigungsfall:

-falls der BT im Verteidigungsfall nicht zusammentreten kann, werden seine Aufgaben

und jene des BR vom gemeinsamen Ausschuss (2:1) übernommen

-keine Änderung des GG durch Ausschuss möglich

 

-inneren Notstand (Gefahr für fDGO; Katastrophe):

-Regierung kann Polizei unter ihre Weisung stellen

-Einsatz der Bundespolizei

-Einsatz von Streitkräften zur Unterstützung der Polizei (nicht gg AN-Kämpfe)

-Grundrechte bleiben unveräußerlich (Fernmelde, Freizügigkeit)

 

Lehren aus Weimar:

-Ausschuss kann keine Änderung der Verfassung vornehmen

-erweiterte Notstandsrechte der Exekutive sind durch den BR jederzeit aufhebbar

-Exekutive kann Legislative nicht auflösen (Vgl. Art. 25 WRV)

-> Fortbestand der Gewaltenteilung im Notfall

-keine Aussetzung von Grundrechten durch Exekutive, nur vereinzelt durch Legislative (BT)

-Einsatz der Streitkräfte im Inneren klar definiert („ultima ratio“)

-auch um Kritiker zu besänftigen:

-Widerstandrecht für die Bürger, sich gg jeden, der es unternimmt die verfassungsmäßige

Ordnung zu beseitigen, zu wehren (Art. 20 GG)

-Recht auf Verfassungsbeschwerde

 

=> Machtmissbrauch wie in Weimar nicht möglich