Namen:
Martin Wall, 2016-06
Hintergrund der 68er Bewegung:
- Groko Kiesinger (1966-1969)
- Stabilitätsgesetz 1967, als Reaktion auf konjunkturelle Krise
- Wirtschaftswunderjahr 1968
Auslöser der Revolte:
-Angriff auf Rudi Dutschke/ Erschießung Benno Ohnesorgs
-drohende Einführung der Notstandsgesetze
-Aufstände in Paris/Prager Frühling
Gründe:
-Eingreife des Staates in die Demonstrationen
-mangelnde Emanzipation der Frau
-Arbeitslosigkeit im Ruhrgebiet
-Generationenkonflikt (Eltern der NS-Zeit vs. Studenten)
-Fehlen einer parlamentarischen Opposition, Vergangenheit Kiesingers
-Angst vor Stärkung des Staates
-Kritik an Springers Presseimperium und seiner Berichterstattung
Folgen/Nachwirkungen der Revolte:
„Mehr Freiheit im Alltag“
-neue Universitätsformen demokratisieren das Leben an den Unis
-Kleidung und Haartracht der Jugendlichen ändern sich
-neue Wohnformen (WG`s)
-antiautoritäre Erziehungsformen werden erprobt
„Mehr Demokratie wagen“ (Brand)
-Arbeits-, Bildungs-, und Rechtspolitische Reformen der Brand-Regierung
(Chancengleichheit, Wahlalter auf 18, Frauenrechte, Staatsrechtsreform, Monopolkontrolle)
-Bildung von Bürgerinitiativen
-Engagement der Friedensbewegung
-Entstehung der Grünen als eine Partei
Notstandsgesetze 1968
Hintergrund: RAF, zunehmende Nationalstaatliche Souveränität, GroKo
Inhalt:
-Spannungs- und Verteidigungsfall:
-falls der BT im Verteidigungsfall nicht zusammentreten kann, werden seine Aufgaben
und jene des BR vom gemeinsamen Ausschuss (2:1) übernommen
-keine Änderung des GG durch Ausschuss möglich
-inneren Notstand (Gefahr für fDGO; Katastrophe):
-Regierung kann Polizei unter ihre Weisung stellen
-Einsatz der Bundespolizei
-Einsatz von Streitkräften zur Unterstützung der Polizei (nicht gg AN-Kämpfe)
-Grundrechte bleiben unveräußerlich (Fernmelde, Freizügigkeit)
Lehren aus Weimar:
-Ausschuss kann keine Änderung der Verfassung vornehmen
-erweiterte Notstandsrechte der Exekutive sind durch den BR jederzeit aufhebbar
-Exekutive kann Legislative nicht auflösen (Vgl. Art. 25 WRV)
-> Fortbestand der Gewaltenteilung im Notfall
-keine Aussetzung von Grundrechten durch Exekutive, nur vereinzelt durch Legislative (BT)
-Einsatz der Streitkräfte im Inneren klar definiert („ultima ratio“)
-auch um Kritiker zu besänftigen:
-Widerstandrecht für die Bürger, sich gg jeden, der es unternimmt die verfassungsmäßige
Ordnung zu beseitigen, zu wehren (Art. 20 GG)
-Recht auf Verfassungsbeschwerde
=> Machtmissbrauch wie in Weimar nicht möglich